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Die Bundesregierung hat am 25.04.2007 die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung muss noch der Bundesrat zustimmen. Die Verordnung dient der Umsetzung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Ab Anfang 2008 muss bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Wohnungen den Kauf- und Mietinteressenten ein Energieausweis für Gebäude zugänglich sein. Dabei gelten Übergangsregelungen. Die Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Nach der künftigen Verordnung können Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs verwenden. Das gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht worden sind. Der Bedarfsausweis ist nur für Wohngebäude (mit bis zu vier Wohnungen) aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977, die dieses Anforderungsniveau nicht erreichen, vorgeschrieben. Ein Verbrauchsausweis zeigt allerdings nur den reinen Energieverbrauch auf der Basis des Nutzerverhaltens der Vergangenheit auf. Der am Bedarf ausgerichtete Energieausweis hingegen offenbart unabhängig von den individuellen Gebrauchsgewohnheiten die energetische Beschaffenheit von Gebäude- und Heizungstechnik. Für Nichtwohngebäude sind beide Varianten generell erlaubt. Übergangsweise ist es bis zum 31.12.2007 möglich, sich in allen Fällen Energieausweise wahlweise auf Bedarfs- oder auf Verbrauchsgrundlage ausstellen zu lassen. Diese Energieausweise sind ebenfalls 10 Jahre gültig. Im Beschluss der Bundesregierung ist die Anerkennung von Energieausweisen vorgesehen, die auf der Grundlage der EnEV in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 25. April 2007 ausgestellt werden. Für Wohngebäude die bis 1965 fertig gestellt wurden, wird der Energieausweis am 01.01.2008 Pflicht, für jüngere Wohngebäude am 01.07.2008 und für Nichtwohngebäude am 01.01.2009. Zur Kostenbegrenzung darf auf Pauschalen und fachlich gesicherte Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Der Eigentümer kann dann Angaben und Nachweise zum Gebäude zur Verfügung stellen. Eine Begehung des Gebäudes durch einen Gutachter ist nicht vorgeschrieben, ist in vielen Fällen aber empfehlenswert.
Quelle: Institut für wirtschaftliche Oelheizung e.V. |